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2018-12-19 · Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. § 6 TBO 2011, LGBl. Nr. 57, lautet: "§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen (1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten